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Für mehr Selbstbestimmung.

In Ihrem Testament bestimmen Sie, was mit Ihrem Ver­mögen und Besitz im Todes­fall geschehen soll. Es gibt zwei Möglich­keiten ein rechts­kräftiges Testa­ment zu verfassen: Zum einen das „eigenhändige Testament“. Es muss vom Testierenden hand­schrift­lich auf Papier nieder­geschrieben werden, sollte Ort und Datum enthalten und muss Ihre persön­liche Unter­schrift mit vollem Vor- und Nachnamen tragen. Die Alter­native ist das „notarielle Testament“, das von einem Notar beurkundet wird. Selbst­verständ­lich können Sie Ihr Testament jederzeit widerrufen.

Sofern Sie nicht durch ein Testa­ment Ihre Erben bestimmt haben, legt der Gesetz­geber eine Erben­reihen­folge fest: Erben erster Ordnung sind Kinder, Ehe­partner und Enkel. In einer Zugewinn­gemein­schaft erbt der Ehe­partner mindes­tens die Hälfte. Die andere Hälfte wird unter den ehe­lichen, nicht ehe­lichen und adop­tierten Kindern bzw., falls diese nicht mehr leben, unter deren Kindern zu jeweils gleichen Teilen aufgeteilt. Erben zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister und deren Kinder. Sie erben nur dann, wenn es keine direkten Nach­kommen des Erblassers gibt. Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, geht das Vermögen an die Erben dritter Ordnung – die Groß­eltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

Mit einer Vorsorge­vollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, stellver­tretend für Sie sämtliche oder einzelne fest­gelegte Entschei­dungen zu treffen und Verträge abzu­schließen oder zu kündigen, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Für bestimmte Geschäfte, insbe­sondere Grund­stücks­geschäfte, ist eine notarielle Vorsorge­vollmacht notwendig, für andere Vermögens­geschäfte, insbe­sondere Bank­geschäfte aller Art, zumindest eine schrift­liche Vollmacht. Abschließend sollte eine Vorsorge­vollmacht immer mit einer Patienten­verfügung kombiniert werden, um auch gesund­heitliche Aspekte zu klären.

Mit einer Patienten­verfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie eines Tages nicht mehr in der Lage sein sollten, Entschei­dungen über Ihre medizi­nische Behand­lung zu treffen. Sie dient dazu, Ihrem behan­delnden Arzt Anhalts­punkte dafür zu geben, welche ärztliche Behand­lung Sie unter welchen Bedingungen wünschen oder ablehnen. Eine solche Patienten­verfügung kann mit einer notariellen Vorsorge­vollmacht verbunden, aber auch isoliert und privat­schriftlich erstellt werden.

In einem Vorsorge­vertrag können Sie von der Bestattungs­art über den Ort der Beisetzung und das Sarg- und / oder Urnen­modell bis zum Ablauf der Trauer­feier viele individuelle Details festhalten. Wichtig: Ihre Ange­hörigen müssen von diesem Vertrag Kenntnis haben! Mit einem Vorsorge­vertrag entlasten Sie Ihre Ange­hörigen aber nicht nur emotional. Er bietet Ihrer Familie auch finanzielle Absicherung, denn Sie können ihn mit einer Einmal­zahlung auf ein Treuhand­konto oder einer regel­mäßigen oder einmaligen Zahlung in eine Sterbegeld­versicherung kombinieren. In einem persön­lichen Gespräch informieren wir Sie gerne näher über dieses Thema.

Disclaimer.

Wir weisen darauf hin, dass Sie auf dieser Home­page lediglich allgemeine Informa­tionen finden. Die Informa­tionen können weder eine Rechts­beratung ersetzen noch berück­sichtigen sie die jewei­ligen beson­deren Gegeben­heiten des Einzel­falles. Für eine konkrete Rechts­beratung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, den wir Ihnen gerne vermitteln können.

Weitere Informa­tionen erhalten Sie auch vom zuständigen Bundes­ministerium.

Broschüre „Erben und Vererben“

Mehr zu Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patienten­verfügung

Hier finden Sie zudem nütz­liche Formulare, die Ihnen helfen, Ihren letzten Willen festzuhalten.